DSL 6.000 muss auch DSL 6.000 sein

Wer mit einem Internetanbieter eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, muss sich nicht mit einer geringeren abspeisen lassen. Eine entsprechende Klausel von Vodafone erklärte das Landgericht Düsseldorf für rechtswidrig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Eine Kundin hatte DSL 6.000 bestellt, erhielt aber eine Leistung, die ungefähr DSL 2.000 entsprach. Vertragspartner Vodafone berief sich auf folgende Vertragsklausel:

Sollte Vodafone-Internet nicht mit der von mir gewünschten Bandbreite zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket … mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhalten.

Darin sieht das Landgericht Düsseldorf eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Normalerweise komme gar kein Vertrag zustande, wenn der Vertragspartner nur eine geringere Leistung erbringen könne. Rechtlich liege dann nämlich nur ein Abänderungsangebot vor. Dem Kunden stehe es nochmals frei, ja oder nein zu sagen. Außerdem könne eine Leistungsänderung zum Nachteil des Bestellers vertraglich nur ausgeschlossen werden, wenn die Gründe klar definiert werden. Dafür sei das Kleingedruckte von Vodafone zu schwammig.

Doch damit nicht genug. Das Landgericht Düsseldorf unterbindet auch Vodafones Versuch, dem Kunden Werbung per SMS zu schicken. Die in den Geschäftsbedingungen versteckte Klausel, wonach der Kunde Werbung akzeptiert, sei unwirksam. Werbung sei nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden gestattet.

Weiter monieren die Richter eine Klausel, wonach der Kunde an seinen Antrag gebunden ist, bis Vodafone ihn bestätigt. Damit könne eine Frist laufen, die unangemessen lang ist.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Dezember 2011, Aktenzeichen 12 O 501/10