Urteil: Keine Filterpflicht für soziale Netzwerke

Schlechte Nachrichten für die Verfechter von ACTA und all jene, die Internetprovider und soziale Netzwerke zu Hilfssheriffs bei Urheberrechtsverletzungen machen wollen. Der Europäische Gerichtshof hat (erneut) entschieden, dass Zugangsanbieter nicht verpflichtet werden können, Filtersysteme einzurichten. Dies wäre nach Auffassung der Richter eine umfassende Kontrolle auch unverdächtiger Nutzer. So was sei mit dem Europarecht und den individuellen Freiheitsrechten nicht vereinbar.

Filtersysteme, so der Europäische Gerichtshof, könnten die Grundrechte der Internetnutzer beeinträchtigen. Die Anordnung würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der ausgetauschten Informationen erfordern, bei sozialen Netzwerken überdies einen Abgleich mit dem hinterlegten Nutzerprofil. 

Außerdem würde die Filterpflicht auch die Informationsfreiheit beeinträchtigen. Es bestünde nämlich die Gefahr, dass das System nicht hinreichend zwischen unzulässigen und zulässigen Inhalten unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte.

Auch auf Seiten der Provider und sozialen Netzwerke sieht der Europäische Gerichtshof eine unzumutbare Beeinträchtigung. Die Filterpflicht im ausschließlichen Interesse der Rechteinhaber schränke schon wegen der Kosten und des Aufwands die unternehmerische Freiheit ein.

Der Europäische Gerichtshof betont erneut, dass es eines fairen Ausgleichs zwischen Urheberrechten und dem Recht der Bürger auf Datenschutz und Informationsfreiheit bedarf. Filtersysteme, so die klare Ansage, gehen hierbei aber eindeutig zu weit.

Europäischer Gerichtshof, Rechtssache C-360/10