Falsch, aber doch richtig

Wegen einer Bewährungsstrafe hatte mein Mandant seinen Arbeitsplatz verloren. Er war entsprechend froh, dass er nach längerer Suche wieder einen Job in Aussicht hatte. Zumal er von Anfang an ehrlich zum neuen Arbeitgeber war und die Vorstrafe nicht verschwieg.

Die Personalabteilung bei der neuen Firma wollte natürlich Näheres wissen. Immerhin konnte mein Mandant damit punkten, dass er nicht mal Bewährungsauflagen erhalten hatte. Selbst ein Bewährungshelfer war ihm nicht zur Seite gestellt worden.

Auf ein Führungszeugnis verzichtete der neue Arbeitgeber freilich nicht. Mein Mandant forderte das Führungszeugnis frohgemut an und staunte nicht schlecht. In dem Dokument stand nach einer korrekten Auflistung seiner Taten:

Bewährungshelfer bestellt.

Mein Mandant schrieb darauf hin ans Bundesamt der Justiz in Bonn, wo das Bundeszentralregister geführt wird. Er bat höflich um Berichtigung und um Übersendung eines korrekten Führungszeugnisses. Für das erste Zeugnis, mit der jetzt nichts anfangen konnte, hatte er ja immerhin die offizielle Gebühr von 13 Euro berappt.

Doch statt eines berichtigten Führungszeugnisses erhielt mein Mandant einen Brief. Darin heißt es:

Nach Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft B. wurde der Vermerk “Bewährungshelfer bestellt” aus dem Datensatz entfernt.

Das Führungszeugnis, darauf legt die Behörde wert, sei aber auch in der früheren Fassung völlig korrekt gewesen:

Das das Bundesamt für Justiz … lediglich eine Registerbehörde ist und für die Richtigkeit der Mitteilungen die jeweiligen Stellen verantwortlich sind, war das Führungszeugnis vom 17. Januar 2012 nach dem Inhalt des Registers richtig mitgeteilt.

Gut zu wissen, aber nun kommt das Amt zum eigentlichen Kern der Sache. Das berichtigte Zeugnis könne nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, denn es sei – zusammengefasst – zwar falsch, aber irgendwie trotzdem richtig gewesen sei. Siehe oben.

Deshalb verweist das Bundesamt für Justiz meinen Mandanten nun darauf, beim Meldeamt seiner Stadt ein neues Führungszeugnis zu beantragen. Selbstverständlich müsse er dann auch wieder die Gebühr von 13 Euro bezahlen.

Vielleicht könnte sich mein Mandant das Geld von der Staatsanwaltschaft B. wiederholen. Allerdings hat er gar keine Lust, sich jetzt auch noch deren Ausreden zu Gemüte zu führen.