Gemeinschädliche Delikte

Ein Polizeibeamter ordnet die erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke) meines Mandanten an, weil in dessen Wohnung ein paar Gramm weißes Pulver gefunden wurde (die Analyse, um was es sich handelt, steht noch aus). Begründung für die Maßnahme:

Das Interesse der Allgemeinheit an umgehender Aufklärung gemeinschädlicher Delikte ist regelmäßig höher zu bewerten als die Grundrechtseingriffe durch Anfertigen und Aufbewahren des erkennungsdienstlichen Materials. … Die personenbezogenen Daten sind ausschließlich zum polizeiinternen Gebrauch bestimmt.

Letzteres ist schon mal falsch. Die Daten fließen bei Bedarf in Ermittlungsakten ein und werden dann bei der Staatsanwaltschaft und Gerichten genutzt. Die Justiz ist aber nicht die Polizei. Im Wege der Akteneinsicht können überdies Geschädigte an die Informationen kommen.

Außerdem können Daten an normale Ordnungsbehörden übermittelt werden, wenn diese in Bußgeldsachen tätig sind. Im Rahmen der Rechtshilfe dürfen die Daten auch ausländischen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Letztlich gibt es in begrenztem Umfang die Möglichkeit, personenbezogene Daten für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

So viel zu “ausschließlich polizeintern”. 

Der erste Satz der Begründung klingt sehr danach, als wäre es am sinnvollsten, wenn direkt jedermanns Fotos und Fingerabdrücke in den Polizeicomputer wandern. Vielleicht sollte das gleich mal jemand auf die Agenda setzen.