Künstlerin darf keine Welpen strangulieren

Die grausame Tötung von Hundewelpen fällt nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nicht unter die Kunstfreiheit. Sie ist auch nicht als Protest gegen die grausame Tötung von Hundewelpen in anderen Ländern zulässig.

Die Antragstellerin hatte für den 30. April eine Performance mit dem Titel „Der Tod als Metamorphose“ in einem Spandauer Theater geplant. Im Rahmen einer an „traditionelle thailändische Kunstformen orientierten“ Veranstaltung sollten im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nacheinander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders getötet werden; mit einem Gong und Trauermusik sollte die „Performance“ enden.

Das Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Antragstellerin provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungsschwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden.

Etwaige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hielt die Frau für gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere.

Das Verwaltungsgericht bestätigte das vom Bezirksamt Spandau verhängte Verbot der Veranstaltung. Nach dem Tierschutzgesetz dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien.

Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Vor diesem Hintergrund sahen die Richter in dem Verbot keinen verfassungswidrigen Eingriff in geschützte Freiheitsrechte.

Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berücksichtigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staatsschutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG darstelle.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 24. April 2011, Aktenzeichen VG 24 L 113.12