Wiederholt erklärt

“Nicht berücksichtigt wurden im Übrigen die Aktenversendungskosten. Eine Erstattungsgrundlage gegen die Staatskasse ist nicht ersichtlich.” Schreibt mir ein Kostenbeamter des Amtsgerichts Velbert und streicht mit leichter Hand 28,56 Euro der Gebühren, die mir als Pflichtverteidiger zustehen.

Ich weiß nicht, bei wie vielen Anwälten der Beamte durchkommt. Es kann sich dabei eigentlich nur um jene Kollegen handeln, die den Betrag lieber abschreiben. Weil Briefe schreiben (lassen) Geld kostet und auch Arbeitszeit nicht beliebig vermehrbar ist. Auch ich spürte diesen Impuls, protestierte dann aber doch in knappen Worten gegen die Kostenkürzung.

Viel war da auch nicht zu sagen. Immerhin ist seit langem klar, dass Pflichtverteidiger selbstverständlich ihre Aufwendungen ersetzt verlangen können – sofern diese für das Mandat erforderlich sind. Akteneinsicht gehört auch eher zu den Dingen, die offensichtlich als unverzichtbar für eine sinnvolle Verteidigung gelten können. Wenig überraschend sieht das auch das Amtsgericht Velbert (Aktenzeichen 23 Ls 35/11) so:

Bei der Aktenversendungspauschale handelt es sich um besondere Geschäftskosten, die nicht in den Nr. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses enthalten und die dem Rechtsanwalt über §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Hoouben, RVG 14. Aufl., 2008, Vorbem. 7 VV Rd. 4).

Diese Kosten sind einem Pflichtverteidiger grundsätzlich zu erstatten, unabhängig davon, wann er die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt hat oder wann diese erfolgt ist. Entscheidend ist nur, dass er in dem Verfahren als Pflichtverteidiger beige­ordnet worden ist und dass die Aktenversendung mit seiner Tätigkeit als Verteidiger für den Angeklagten in Zusammenhang stand. Von Letzterem ist grundsätzlich aus­zugehen.

Tja, nun kennt der Kostenbeamte auch die Rechtsgrundlage, die für ihn nicht ersichtlich ist. Würde mich allerdings wundern, wenn ihm das Gericht dies zum ersten Mal erklären musste. Noch mehr wundern würde mich, wenn der Kostenbeamte nun aufhört, unnötige Kosten für Anwälte und den Steuerzahler zu produzieren. Womöglich versteht er nicht nur das Gesetz, sondern auch seinen Titel nicht.