Gutscheine kommen wieder in Mode. Einen erheblichen Anteil daran hat Groupon. Die Plattform lebt davon, Gutscheine unter die Leute zu bringen. Da es sich oft um “Aktionen” handelt, sind die Geschäftspartner von Groupon natürlich daran interessiert, die Gutscheine zu befristen. Aber auch hierfür gelten Grenzen. Eine Befristung auf ein Jahr ist bei einem über Groupon erworbenen Gutschein jedenfalls zu kurz, befand jetzt das Amtsgericht Köln.
Ein Reinigungsunternehmen hatte vier Stunden Putzarbeit angeboten, “inklusive Material, Wischen und Saugen von Böden, Reinigung von Fenstern und Rahmen, Bad, WC und Küche”. Es kam wegen verschiedener Punkte zum Streit mit dem Käufer. Deswegen berief sich die Putzfirma auch darauf, ihr Gutschein sei nur auf ein Jahr befristet.
Das Amtsgericht Köln hält das zeitliche Limit für zu kurz:
Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB.
Es kann sich also lohnen, auch bei “abgelaufenen” Gutscheinen sein Glück zu versuchen.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 4. Mai 2012, Aktenzeichen 118 C 48/12
Nachtrag: Das Landgericht Berlin hält dagegen für zulässig, dass Groupon-Gutscheine kürzere Geltungszeiten haben. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um zeitlich befristete Sonderangebote bzw. -aktionen. Da der Kunde hier von erheblich niedrigeren Preisen profitiere, sei die Befristung durchaus angemessen (Urteil vom 25.10.2011, Aktenzeichen 15 O 663/10).