“Ich schenke dir ein Nutzungsrecht”

Was wie ein Geschenk aussieht, muss keines sein. Diese schmerzliche Erfahrung musste jetzt ein Mann machen, dem seine damalige Freundin zum Geburtstag einen Sportwagen vor die Bürotür gestellt hat. Der Wagen war mit einer Schleife geschmückt, und der Mann bekam auch einen Autoschlüssel. Dennoch ist er nicht Eigentümer geworden, meint das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Kurz vor dem 60. Geburtstag ihres Freundes hatte die Beklagte das Cabrio für 50.000 Euro gekauft. Am Jubeltag erschien sie mit dem Wagen an seiner Arbeitsstelle und drückte ihm den Schlüssel in die Hand. Eine rote Schleife zierte das schicke Auto.

Auch wenn der Mann das Auto später nutzen durfte, behielt die Frau den Kfz-Brief und einen Zweitschlüssel für sich. Das schöne Geschenk war aber kein Kitt für die Beziehung. Es kam zur Trennung, die Frau holte sich das Auto mit ihrem Zweitschlüssel zurück. Der Mann verlangte die Rückgabe des Wagens und zog schließlich vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein meint, der Ex-Freund sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Aus dem Urteil:

Er konnte und durfte den tatsächlichen Vorgang – das Vorfahren der Beklagten in dem mit Schleife geschmückten Fahrzeug, Gratulation zum Geburtstag und Übergabe eines Schlüssels – nicht dahin verstehen, dass ihm schlüssig ein Schenkungsangebot auf Übereignung des Fahrzeugs gemacht worden ist.

Angesichts des erheblichen Fahrzeugwertes hätte es schon nahegelegen, den etwaigen Willen zur Schenkung und Übereignung des PKW auch in Worten zum Ausdruck zu bringen, was aber nicht geschehen ist. Die Möglichkeit gerade sein "Traumfahrzeug" auf unbestimmte Zeit nutzen zu können, kann sich in dieser Situation als durchaus denkbares und ansehnliches Geschenk darstellen.

Dieses Nutzungsverhältnis, das die Richter als Leihe ansahen, hatte die beklagte Fahrzeuginhaberin aber schriftlich gekündigt, so dass der Kläger das Cabrio auch aus diesem Grund nicht weiter behalten durfte.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.05.2012, Aktenzeichen 3 U 69/11