Es gibt Berliner Eigenheiten, wie einen mehr oder weniger ausgeprägten Dialekt. Oder die Vorliebe fürs traditionelle Bollenfleisch. Mancher wird den Berlinern vielleicht auch einen gewissen Hang zur Ruppigkeit nachsagen. Das alles reicht jedoch nicht, um selbst aus einem waschechten “Berliner” einen Berliner im Sinne des Gesetzes zu machen.
Jedenfalls kann sich jemand nicht nur deshalb auf Diskriminierung berufen, weil er als Berliner durchgeht. Dies musste jetzt ein Berliner Lehrer erfahren. Der Mann fühlte sich zurückgesetzt, weil er gern verbeamtet worden wäre. Dies verweigerte ihm die Schulbehörde jedoch, weil in Berlin Lehrer nur als Angestellte übernommen werden.
Der Lehrer witterte dennoch seine Chance, als Berlin eine groß angelegte Werbeaktion für Lehrer aus anderen Ländern ankurbelte. Wer als bereits beamteter Lehrer nach Berlin wechselte, konnte auch dort als Beamter weiter arbeiten.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah allerdings keinen Anspruch des Klägers, ebenfalls Beamter zu werden. Unter anderem auch deshalb, weil es den Berliner als solchen nach Auffassung der Richter wohl eher gar nicht (mehr) gibt. Denn die Zuwanderung von Menschen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt habe dazu geführt, dass die „Berliner“ als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar seien.
Ansonsten sah das Verwaltungsgericht keine Ungleichbehandlung. Das Beamtenverhältnis neuer Lehrer werde nur fortgeführt, wenn diese dem Ruf Berlins folgen – und schon in ihrem Herkunftsland Beamte seien. So eine Werbemaßnahme für Fachkräfte im Erziehungsbereich sei zulässig und verletzte die Rechte des Klägers nicht. Dieser hätte nämlich selbst Beamter in Berlin werden können, wenn er als Berliner vorher in einem anderen Bundesland gearbeitet hätte und nach Berlin zurückgekehrt wäre. Die Regeln gälten also sowieso unabhängig davon, ob es den Berliner überhaupt gibt oder nicht.