Spielregeln für Karneval

In der fünften Jahreszeit drehen die Jecken zwar frei, aber trotzdem gelten die Gesetze weiter. Ob laute Feiern, spontane Urlaubstage, alkoholisiert am Arbeitsplatz oder mit Restalkohol am Steuer: Auch auf Narren lauern viele juristische Fallstricke.

Die Deutsche Anwaltauskunft hat Urteile rund um den Karneval zusammengesucht. Ein Überblick:

– Arbeit

Auch wenn an den tollen Tagen vieles anders ist – man darf nicht einfach blaumachen. Wenn der Chef keinen Urlaub oder einen freien Tag gewährt, hat man schlechte Karten und muss seinen Job wahrnehmen.

Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Entscheidung vom 7. Oktober 2009; AZ: 2 Ca 6269/09).

„Blau“ am Arbeitsplatz ist aber auch gefährlich. Wer zu viel trinkt, riskiert Probleme mit dem Chef. Wer mit Restalkohol zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung. Wer beruflich einen Lkw oder einen Bus fahren muss, bekommt ernsthafte Probleme, wenn er sich mit Restalkohol ans Steuer setzt.

– Lautstärke

Die gute Nachricht: An Karneval darf es auch mal etwas lauter sein. Lärmempfindliche Karenevalsmuffel haben an den tollen Tagen eher schlechte Karten. Traditionelle Veranstaltungen wie Kappensitzungen oder Weiberfastnachtsfeiern dürfen auch laut sein. Es darf sogar bis 24:00 Uhr laut gefeiert werden.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind Weiberfastnachtsfeiern und Kappensitzungen traditionelle Ereignisse, die nur sehr selten vorkommen. Zwar komme es zu Belästigungen der Nachbarn, diese seien jedoch zumutbar. Also sind auch Konzerteinlagen nach 22:00 Uhr und lautes Feiern bis 24:00 Uhr erlaubt (Entscheidung vom 13. Februar 2004; AZ: 6 B 10279/04).

– Kunst

Karnevalisten sind Künstler. Zu dieser Feststellung ist jedenfalls das Finanzgericht Düsseldorf gekommen. Narren können wie Schauspieler, Musiker und Kabarettisten echte „Künstler“ sein mit der Folge, dass sie grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit sind.

– Straßenverkehr

Das Auto stehen lassen – das ist hoffentlich für jeden trinkfesten Narren klar. Aber auch Fußgänger sollten auf sicheren Gang achten. Wer zum Beispiel stark alkoholisiert zu Fuß unterwegs ist, einen Abhang hinunterstürzt und sich verletzt, genießt keinen Versicherungsschutz. Das stellte das Oberlandesgericht Köln fest und hob hervor, dass bei Fußgängern ab 2 Promille Unfälle im Regelfall auf die Alkoholisierung zurückzuführen sind (Beschluss vom 20. September 2005; AZ: 5 W 111/05).

Oft wird der Restalkohol im Blut nach langen Feiern völlig unterschätzt. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt (Entscheidung vom 21. Februar 2002; AZ: 19 U 167/01).

Berufskraftfahrer setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn sie wiederholt schwer betrunken angetroffen werden- und zwar egal wo. Das gilt auch für Restalkohol. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, dass der Betroffene im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden ist (Beschluss vom 29. Juli 2002; AZ: 10 S 1164/02).

Für alle Autofahrer gilt aber auch erhöhte Vorsicht, denn: Vor Kneipen ist mit Betrunkenen zu rechen! Wer also erkennt, dass in einer Kneipe die Narren unterwegs sind, beispielsweise dadurch, dass einige von ihnen vor dem Eingang stehen, muss an solchen Stellen das Tempo reduzieren und bremsbereit sein.

Das Landgericht Kaiserslautern kam zu dem Schluss, „dass angetrunkene Gaststättenbesucher zu Spontanreaktionen neigen“ (Entscheidung vom 19. Oktober 2001; AZ: 2 S 97/00). Also: Wer an den tollen Tagen mit dem Auto unterwegs ist, sollte auch für Narren bremsen – schon im eigenen Interesse.