Pressegesetze der Länder gelten nicht für den Bund

Die Landespressegesetze sind keine Grundlage, auf der Journalisten Auskunft von Bundesbehörden verlangen können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden. Ganz rechtlos sind Journalisten gegenüber Bundesbehörden aber nicht. Sie können schon aus dem Grundrecht der Pressefreiheit einen “Minimalstandard an Auskunftsrechten” gegenüber Behörden durchsetzen.

Mit dem Urteil setzt das Bundesverwaltungsgericht eine jahrzehntelange Rechtspraxis außer Kraft. Bislang war es nämlich weitgehend unbestritten, dass sich auch Bundesbehörden an ihrem jeweiligen Sitz an das dort gültige Landespressegesetz halten müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht will dies jedoch nicht anerkennen. Das Landesrecht gelte nicht für Bundesbehörden, weil das Gesetzgebungsrecht dem Bund zustehe. Nur habe der Bund bislang keine Regelungen für seine Behörden erlassen, so dass es für die Auskunftsansprüche der Presse keine spezielle Rechtsgrundlage gebe. Jedoch ergebe sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit, dass Journalisten gegenüber Bundesbehörden Antworten auf Fragen erhalten müssen, soweit nicht “berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen”.

Geklagt hatte ein Journalist, der über Ex-Nazis im Bundesnachrichtendienst und dem Vorgängerdienst “Organisation Gehlen” recherchierte. Er verlangte vom Bundesnachrichtendienst Auskunft, wie viele offizielle und inoffizielle Mitarbeiter Mittglied der NSDAP, der SS, der Gestapo oder der Abteilung „Fremde Heere Ost“ waren.

Diese Auskunft erhält der Journalist allerdings nicht. Das Bundesverwaltungsgericht schränkt den Auskunftsanspruch nämlich dahingehend ein, dass die Presse nur Informationen verlangen darf, die tatsächlich vorliegen. Die Behörde sei aber nicht verpflichtet, die erfragten Tatsachen erst zu recherchieren. Der Bund hatte geltend gemacht, die Zahl der vorbelasteten Mitarbeiter nicht zu kennen. Auch eine Unabhängige Historikerkommission, die bereits eingesetzt ist, habe noch keinen Abschlussbericht vorgelegt.

Mit der Entscheidung hat der Bundestag eine neue Aufgabe erhalten. Er darf nun die Auskunftsansprüche der Medien gegenüber Bundesbehörden in ein Gesetz gießen. Es wird interessant sein, wie lange das dauert. Und wie viele Auskunftsverlangen bis dahin unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Rechtsgrundlage abgeschmettert werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2013, Aktenzeichen  6 A 2.12

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