Auch Fußballtrainer haben Rechte

Der Kündigungsschutz ist vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge. Deshalb werden auch immer wieder kreative Lösungen gesucht, um sich zu einem angenehmen Zeitpunkt von Mitarbeitern trennen zu können. Ein bekannter Aachener Fußballverein verließ sich da womöglich zu sehr auf die Empfehlungen der Hausjuristen. Jedenfalls erlitt der Club jetzt vor dem Arbeitsgericht Aachen eine juristische Niederlage. Das Gericht erklärte die Kündigungen des Cheftrainers, der Co-Trainer und des Torwarttrainers für unwirksam.

Das Arbeitsgericht sah sich mit einem “Klauselwerk” konfrontiert, das zunächst mal ganz plausibel klang. Danach verzichteten die drei Trainer auf Klagen gegen eine eventuelle Kündigung. Im Gegenzug sagte der Verein ihnen zu,  im Falle einer Kündigung eine Abfindung von drei Monatsgehältern zu zahlen.

Auch wenn solche Regelungen im Sport gar nicht selten vorkommen, hatte sie keinen Bestand vor den Augen der Richter. Die Vereinbarung entziehe dem Arbeitnehmer ein quasi unveräußerliches Recht. Nämlich die Möglichkeit, sich vor Gericht gegen eine unberechtigte Kündigung zu wehren. Dieses Recht dürfe nicht unzulässig beschnitten werden, auch nicht durch die Zusage einer Abfindung.

Das ist natürlich plausibel. Würde man solche Regelungen abnicken, gäbe es wohl bald keine Kündigungsschutzklagen mehr. Denn Arbeitgeber würden regelmäßig solche Klauseln in ihre Verträge aufnehmen. Und sicher auch nur Mitarbeiter einstellen, die sich mit einer Abfindung von vornherein einverstanden erklären.

Das Arbeitsgericht Aachen kassierte gleichzeitig auch noch eine weitere Kündigung der Trainer. Dabei stützte sich der Verein auf die Klausel, dass den Mitarbeitern gekündigt werden darf, wenn der Club den Aufstieg in die 2. Bundesliga verpasst. Juristen nennen das eine Verlagerung des “Unternehmerrisikos” auf die Angestellten. Auch das ist, so das Arbeitsgericht, schlicht unzulässig.

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 22. Februar 2013, Aktenzeichen 6 Ca 3662/12