Wenn es um (angebliche) Zahlungsrückstände ihrer Kunden geht, greifen Telefonanbieter nach wie vor gern rigoros durch. Da wird halt einfach der Anschluss gesperrt, auch wenn es sich um geringfügige Beträge handelt. Dagegen können Betroffene durchaus was machen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden zeigt.
Per einstweiliger Anordnung wurde ein Anbieter verpflichtet, den Anschluss seiner Kundin sofort wieder freizuschalten. Es ging um stolze 33,34 Euro. Mit diesem Betrag soll eine Kundin im Rückstand gewesen sein. Dabei beachtete die Telefonfirma aber nicht, dass eine Anschlusssperre bei Bagatellbeträgen unzulässig ist. Die offene Summe muss sich auf mindestens 75 Euro belaufen.
Die Kundin hatte dargelegt, sie sei dringend auf den Festnetzanschluss angewiesen, weil die Netzabdeckung für Handytelefonate an ihrem Wohnort schlecht sei. Damit war auch ein “Verfügungsgrund” gegeben, um den Anbieter zu einer sofortigen Reaktion zu verpflichten. Entsprechend ließe sich sicher auch argumentieren, wenn man unterwegs aufs Handy angewiesen ist.
Überdies kreidet das Landgericht Baden-Baden der Telefonfirma an, dass sie die Kundin nicht ausreichend aufgeklärt hat. Selbst eine zulässige Sperre müsse in jedem Fall mindestens zwei Wochen vorher angekündigt werden. Außerdem sei der Kunde darüber zu informieren, dass er sich ans Gericht wenden kann.
Gerade bei streitigen Kleinbeträgen muss man sich also nicht von einem Telefonanbieter die Pistole auf die Brust setzen lassen.
Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 3. Dezember 2012, Aktenzeichen 2 T 65/12