Der Prozesskrieg zwischen den konkurrierenden Schlagerbarden Frank und Michael Wendler hat eine weitere Hürde genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass weder Frank noch Michael Wender sich ohne weiteres mit der prägnanten Bezeichnung “Der Wendler” schmücken dürfen.
Vielmehr müssen nun beide Künstler zur Klarstellung ihren Vornamen mit angeben, wenn sie als “Der Wendler” auftreten. Das gebiete, so das Gericht, das Gebot der Rücksichtnahme. Der etwas bekanntere Schlagersänger Michael Wendler sei seit spätestens 2007 bundesweit bekannt. Deshalb dürfe Michael Wendler den Künstlernamen führen – auch wenn er mit bürgerlichem Namen Michael Norberg heißt.
Sein singender Konkurrent Frank, im Hauptberuf Gashändler, heißt schon seit Geburt Wendler. Überdies hatte er sich 2008 die Marke “Der Wendler” eintragen lassen. Der Künstler- und der bürgerliche Name sind nach Auffassung der Richter gleichwertig. Deshalb müssten beide Rücksicht aufeinander nehmen. Konkret muss, so das Gericht, jeder Wendler stets darauf aufmerksam machen, welcher Wendler er ist.
Interessanterweise ist das Ergebnis des Prozesses jetzt genau umgekehrt zum Ausgang der 1. Instanz. Das Landgericht Düsseldorf hatte zuletzt noch entschieden, jeder der beiden Sänger dürfe sich ohne weitere Zusätze “Der Wendler” nennen.
Abschließend beendet ist der Namenskrieg damit noch nicht. Beide Seiten können noch Rechtsmittel einlegen (Aktenzeichen I-20 U 67/12).