In der endlosen Geschichte um die Sicherungsverwahrung hat der Bundesgerichtshof nun ein letztes Wort gesprochen: Verurteilten Straftätern, die wegen der – illegalen – rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung teilweise über viele Jahre zu Unrecht eingesperrt blieben, steht eine finanzielle Entschädigung zu.
Im Kern geht es darum, dass der Gesetzgeber einfach eine 10-Jahres-Obergrenze für die Sicherungsverwahrung abschaffte. Das sollte auch für Straftäter gelten, deren Urteil vorher unter Beachtung der 10-Jahres-Grenze gesprochen wurde. Mit der Folge, dass diese nicht nach längstens zehn Jahren Sicherungsverwahrung freigelassen wurden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Regelung nun schon mehrfach für rechtswidrig erklärt. Völlig zu Recht, denn zu den wichtigsten Rechtgrundsätzen gehört, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe nicht nachträglich verlängert werden darf. Dies hatte der deutsche Gesetzgeber sehenden Auges missachtet.
Bei der jetzigen Auseinandersetzung ging es darum, ob das Land Baden-Württemberg den Inhaftierten Schadensersatz leisten muss. Das Land argumentierte, wegen der aus seiner Sicht eindeutigen Gesetze habe es sich gar nicht anders verhalten können. Deshalb hafte das Land nicht für die Folgen des unrechtmäßigen Freiheitsentzugs.
Dieser Argumentation folgt der Bundesgerichtshof nicht. Das Gericht stellt mit deutlichen Worten fest: Wen der Staat zu Unrecht einsperrt, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Das folge direkt aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auf ein Verschulden der Gerichte komme es gar nicht an.
Etwa 100 Sicherungsverwahrte sollen von dem Urteil profitieren können. Die vier Kläger in den jetzt entschiedenen Fällen erhalten zwischen 49.000 und 73.000 Euro. Das klingt erst mal nach einem stattlichen Betrag. Tatsächlich sind es aber nur 500 Euro für jeden Monat hinter Gittern. Mehr hält der Bundesgerichtshof nicht für angemessen.
Eine weitere Ehrenrunde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist bei so viel Freigiebigkeit nicht ausgeschlossen.