Bei Flugverspätungen müssen Airlines immer dann eine Entschädigung zahlen, wenn der Reisende erheblich zu spät sein Ziel erreicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verspätung beim Zwischenstopp, die zum Verpassen eines Anschlusssflugs führt, unter der an sich geltenden zeitlichen Grenzen liegt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bekräftigt.
Reisende, die von Miami über Madrid nach Düsseldorf fliegen wollten, kamen in Madrid eine Stunde und 20 Minuten zu spät an. Deshalb verpassten sie die Anschlussmaschine nach Düsseldorf. Sie konnten erst mit siebeneinhalbstündiger Verspätung mit dem nächsten planmäßigen Jet weiterfliegen.
Die Verspätung bei Ankunft in Madrid lag unter der Grenze von vier Stunden, für die es bei Langstreckenflügen eine Ausgleichszahlung von 600 Euro gibt. Deshalb verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf die Entschädigung. Begründung: Der Weiterflug sei ja mit einer nicht verspäteten Maschine erfolgt, wenn auch erst mit der nächsten.
Der Bundesgerichtshof stellt – gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – klar, dass es ausschließlich auf die tatsächliche Verspätung bei der Ankunft am letzten Zielort ankommt. Flugreisende müssen sich also nicht mit fadenscheinigen Argumenten abwimmeln lassen, wie dies Airlines gern versuchen (Aktenzeichen X ZR 123/10).
Die EU diskutiert derzeit eine Einschränkung der Fluggastrechte