Kartenpflicht für Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeber kann von seinem Angestellten verlangen, dass sich dieser eine elektronische Signaturkarte besorgt und diese bei der Arbeit verwendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin ist ist als Verwaltungsangestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird.

Das Amt wies daraufhin die Klägerin an, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom Signaturgesetz vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Die Kosten für die Beantragung trägt die Arbeitgeberin.

Die Klägerin sah ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie könne nicht verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln. Es sei auch nicht sichergestellt, dass mit den Daten kein Missbrauch getrieben wird.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Verpflichtung der Arbeitnehmerin für zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten erfasse nur den äußeren Bereich der Privatsphäre; besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten werde durch die Vorschriften des Signaturgesetzes sichergestellt; überdies würden sie nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt.

Durch Einsatz der Signaturkarte entstehen nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Risiken. Außerdem habe der Personalsrat eine Dienstvereinbarung ausgehandelt, die Mitarbeiter von einem eventuellen Kartenmissbrauch freistellt. Auch sei vereinbart, dass die Signaturkarte nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden darf (Aktenzeichen  10 AZR 270/12).