Hürden auf dem Weg zur Drosselkom

Schwere juristische Schlappe für die Telekom: Das Landgericht Köln hat auf Klage der Verbraucherzentrale NRW Vertragsklauseln für unzulässig erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Flatrates vorsehen. Die entsprechenden Pläne der Telekom – seither auch als „Drosselkom“ bekannt – hatten nach Bekanntgabe für Wirbel gesorgt.

Festnetz-Kunden, die eine Flatrate gebucht haben, sollten nach den Wünschen der Telekom künftig ausgebremst werden, wenn sie zu viel surfen. Laut den Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge („Call-&-Surf“, „Entertain“) soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (zum Beispiel 75 GB) im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu gerade mal ein Prozent (2 Mbit/s) abgesenkt werden. Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des eigenen Internet-Fernsehens der Telekom sein („Entertain“).

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen die neuen Klauseln, weil sie die Verbraucher benachteiligt sieht. Nicht nur juristisch, sondern auch im Alltag. Nach der Drosselung müssten die Kunden unzumutbar lange warten, wenn sie Internetseiten aufrufen oder etwas herunterladen. Manche Online-Dienste seien mit so einer Datenbremse praktisch nicht mehr nutzbar. So ist laut Verbraucherzentrale ein ruckelfreies Anschauen von HD-Filmen regelmäßig unmöglich. Drastische Qualitätseinbußen drohten auch beim Musikhören oder Telefonieren via Web.

Da die Telekom-Tarife als „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne des Gesetzes an. Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller: „Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird.“

Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr. Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten hat die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Surf-Bremse bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage. Auch die Bevorzugung Telekom eigener Dienste gegenüber denen der Konkurrenz wäre damit vom Tisch.

Die Telekom hat nach Presseberichten bereits erklärt, sie erwäge eine Berufung gegen das Urteil (Aktenzeichen 26 O 211/13).