Kein Demo-Verbot ohne „Notstand“

Auch entlang der Strecke von Castortransporten darf demonstriert werden. Ein generelles Verbot auch friedlicher Demonstrationen ist unzulässig, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Die Stadt Karlsruhe hatte im Jahr 2011 für die Strecke entlang eines Castortransports ein komplettes Versammlungsverbot verhängt, und zwar für einen 50 Meter breiten Korridor entlang der Transportstrecke. Zwar verneint das Gericht nicht die Möglichkeit von Ausschreitungen bei Demonstrationen gegen Castortransporte. Allerdings rechtfertige dies kein generelles Versammlungsverbot, sondern nur Maßnahmen gegen konkrete Störer.

Ein vollständiges Versammlungsverbot sei nur zulässig, wenn ein „polizeilicher Notstand“ vorliege. Dazu bedürfe es aber eine Situation, in der die Polizei mit den ihr zur Verfügung stehenden – eventuell durch andere Behörden verstärkte – Mitteln die Sicherheit nicht mehr gewährleisten könne. Hierfür gab es für das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Auch die Stadt Karlsruhe konnte nicht darlegen, dass ein polizeilicher Notstand vorlag (1 S 1640/12).