Eher frostig scheint das Verhältnis zwischen zwei Frauen gewesen sein, deren Parkplätze in der Tiefgarage aneinander grenzen. Den Streit, wer wo wie parken darf, trugen sie bis vor das Amtsgericht München. Das musste die Parkplatzfrage letztlich durch ein Urteil entscheiden.
Im Visier war die Nutzerin eines Stellplatzes, die einen Renault Kangoo fährt. Sie hat den Platz links von der Frau, die letztlich klagte.
Eine Nebenrolle spielt der Besitzer des Parkplatzes links neben dem linken Parkplatz. Sofern dieser Mann in seiner Parkbucht eher etwas weiter rechts parkte, gab die Fahrerin des Kangoo das Platzdefizit an ihre Kontrahentin rechts weiter. Sie parkte dann nämlich nicht schön mittig auf ihrem Parkstreifen, sondern etwas weiter rechts.
Das gefiel der Nachbarin rechts nicht, die dadurch nach eigenen Angaben kaum noch Platz hatte, in ihren Opel Corsa zu steigen. Diesen stellte sie angeblich immer schön mittig auf ihrem Parkstreifen ab.
Die Fahrerin des Corsa, also die Dame rechts, schickte der Nachbarin links (Kangoo) sogar eine Unterlassungserklärung. Sie forderte diese auf, ihr Auto immer so zu parken, dass zu ihrem Corsa mindestens 50 Zentimeter Seitenabstand eingehalten sind – sofern der Corsa mittig parkt. Damit sie eben immer bequem einsteigen kann. Im Fall der Zuwiderhandlung sollte die Nachbarin eine Vertragsstrafe zahlen. In Höhe von 5.000 Euro.
Die zuständige Amtsrichterin schlug sich auf die Seite der Dame links (Kangoo). Diese habe den kompletten Stellplatz gemietet. Deshalb dürfe sie ihn auch nutzen, zumal ja auch breitere Autos im Spiel sein könnten, die den Stellplatz praktisch vollständig füllen.
Überdies glaubte die Richterin, dass der Kangoo nur dann etwas weiter rechts geparkt wird, wenn auch der Nachbar noch weiter links sein Auto eher rechts parkt (ich hoffe, ich kriege nichts durcheinander). In diesem Fall sei es der Nachbarin mit dem Corsa zumutbar, halt auch etwas weiter rechts zu parken, damit der Kangoo nicht zu nahe an ihrem Auto steht.
Gegenseitige Rücksichtnahme sei das Zauberwort, befand das Gericht. Es wies die Klage kostenpflichtig ab. Möglicherweise ist jetzt sogar Ruhe eingekehrt. Eine Berufung gegen die Entscheidung hat die Dame rechts jedenfalls nicht eingelegt (415 C 3398/13).