1 : 0 für die Justiz

Das „Empfangsbekenntnis“ ist ja auch so eine Institution. Bei wichtiger Post fügen die Gerichte immer einen vorbereiteten Zettel bei, mit dem man als Anwalt den Erhalt des Schreibens schriftlich quittieren muss.

Vor etlichen Jahren ist im Gesetz aufgenommen worden, dass der Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht unbedingt per Post zurückzuschicken hat. Er darf es auch faxen.

Ob man nun pflichtgemäß faxt oder eintütet, macht vom Zeitaufwand wohl eher keinen Unterschied. Allerdings kommt im Zeitalter der Telefonflatrates ein Fax natürlich deutlich billiger als das Briefporto. Und eine Kopie des Empfangsbekenntnisses für die Akte muss man auch nicht anfertigen.

Es gibt aber immer noch einige wenige Gerichte, die mit den Faxen anscheinend auf Kriegsfuß stehen. Anders kann ich es mir nicht erklären, dass diese Gerichte es zwar schaffen, ihre Postadresse ins Rücksendefeld des Empfangsbekenntnisses zu drucken, aber nirgends ein Plätzchen für ihre Faxnummer finden. Im Gegensatz zu den weitaus meisten Gerichten wohlgemerkt. Die schreiben nämlich auf jedes Empfangsbekenntnis gleich drauf, an welche Rufnummer es am besten zurückgefaxt werden kann.

Die Verweigerer sind damit sogar erfolgreich. Jedenfalls bei uns. Wir handhaben es im Büro so, dass die Faxnummer nicht extra aus der Akte oder irgendwelchen Online-Verzeichnissen rausgesucht werden soll, wenn sie nicht auf dem Empfangsbekenntnis steht. Dann lieber rein in den Umschlag und ab die Post.

1 : 0 für die Justiz.

Reklame: „Alles, was Unrecht ist“ – das Buch zum Blog. Jetzt im Buchladen oder als E-Book.