Nachdem die Verbraucherzentrale NRW schon erfolgreich gegen die Vorauszahlungspraxis von Reiseveranstaltern vorgegangen ist, erstritt sie jetzt überwiegend positive Urteile gegen deutsche Fluggesellschaften. Die Verbraucherschützer hatten geltend gemacht, die übliche Komplettzahlung bei Buchung von Flugreisen benachteilige Verbraucher unangemessen.
Zwei Gerichte (Landgericht Frankfurt a. M. und Landgericht Hannover) folgten nun der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale: Klauseln, nach denen bereits bei der Buchung oft schon Monate im voraus der gesamte Flugpreis zu zahlen ist, seien unwirksam. Kunden übernähmen hierbei das Insolvenzrisiko der Airline. Die Aushändigung einer Buchungsbestätigung reiche nicht zur Absicherung.
Die Verbraucherzentrale NRW fordert bei Flugbuchungen klare Obergrenzen für Vorauszahlungen. Der Flugpreis sollte frühestens 30 Tage vor Abreise fällig werden. Eine Anzahlungspflicht sei allenfalls dann akzeptabel, wenn auch Fluggesellschaften eine Insolvenzabsicherung vorweisen können, wie sie für Reiseveranstalter bereits vorgeschrieben ist.
Aus diesem Grund legt die Verbraucherzentrale gegen ein Urteil des Landgerichts Köln Berufung ein. In dem Verfahren gegen die Lufthansa hatten die Richter entschieden, das Flugticket verbriefe den Beförderungsanspruch des Kunden gegen die Airline. Deshalb sei eine Vorleistung des Fluggastes in Ordnung.