Kostenfreie Bilder, womöglich mit Haken

Dieses Blog ist ja traditionell nicht gerade reich bebildert. Aber für andere Contentproduzenten könnte ein neues Angebot der Firma Getty Images durchaus interessant sein. Die Bildagentur, eine der größten überhaupt, stellt künftig eine große Menge an Bildern kostenlos zur Verfügung – wenn die Nutzer strenge Bedingungen beachten.

Das Einbinden der Bilder ist nur zulässig, wenn dies über einen Frame geschieht. Den Code für den Frame stellt Getty Images zur Verfügung. Im Prinzip funktioniert das Ganze ähnlich wie bei Youtube. Ganz „kostenlos“ dürfte das Angebot dennoch nicht sein. Getty Images wird womöglich Werbung in oder unter die Bilder einblenden. Außerdem nimmt sich die Firma das Recht, Nutzerdaten zu sammeln (und wahrscheinlich zu verkaufen).

Ganz wichtig ist, dass Getty Images jede gewerbliche Nutzung ausschließt. Ob damit auch die bloße Einblendung von Werbung, zum Beispiel via Google Adwords, einbezogen ist, ist noch unklar. Gleiches gilt für die Frage, ob eine gewerbliche Nutzung schon dann vorliegt, wenn jemand zum Beispiel über seine Arbeit bloggt.

So lange Getty Images hier keine eindeutigen Vorgaben macht, sollten Webseitenbetreiber vorsichtig mit dem Angebot sein. Die Bildagentur mahnt seit Jahren aggressiv selbst und über Anwälte kostenpflichtig jede Nutzung ihres Bildmaterials ab, die sie für unberechtigt hält.

Bericht bei heise.de

BGH: Abofallen sind strafbar

Der Betreiber einer Abofalle im Internet ist zu Recht zu einer zweijährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Angeklagt war ein Mann, der für einen vermeintlich kostenloses Routenplaner Geld kassierte.

Die Abzocke folgte dem üblichen Schema. Dem Besucher der Routenplaner-Seite wurde suggeriert, er könne schnell und kostenlos eine Fahrtstrecke berechnen. Im Kleingedruckten fand sich dann der gut versteckte Hinweis, dass die Nutzung des Routenplaners 59,95 € für drei Monate kostet.

Der Bundesgerichtshof verwarf die Argumente des Angeklagten. Dieser hatte eingewandt, die Kosten seien erkennbar gewesen, wenn die Nutzer die Bedingungen lesen. Das sei juristisch aber irrelevant, heißt es in dem Urteil. Die Täuschungsabsicht habe sich genau auf jene Kunden gerichtet, die eben nicht genau lesen, sondern von einem kostenlosen Angebot ausgehen. Auch dieser, wenn auch vielleicht relativ kleine Personenkreis sei schützenswert. Denn hier werde gezielt Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit ausgenutzt (2 StR 616/12).

Mutmaßliche KZ-Wärter vor Entlassung

Vor knapp zwei Wochen sorgte die Staatsanwaltschaft Stuttgart für Aufsehen. Sie nahm drei Männer im Alter von 88, 92 und 94 Jahren in Haft. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, als junge Männer im Konzentrationslager Auschwitz gewesen zu sein und für die dortigen Gräueltaten Mitverantwortung zu tragen. Nun scheinen die Strafverfolger einzulenken. Nach einem Bericht von Spiegel online sollen auch die Staatsanwälte neben den Verteidigern beantragen, zwei Inhaftierte freizulassen.

Ich habe schon in einem früheren Beitrag die Frage gestellt, wie sich so ein Haftbefehl wohl rechtfertigen lässt. Auch wenn das Gesetz bei Mordvorwürfen keine Haftgründe wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im strengen Sinn erfordert, so muss es dennoch zumindest vernünftige Gründe für die Untersuchungshaft geben. Ein Automatismus existiert jedenfalls nicht.

Auch die Verteidiger der Männer haben (natürlich) darauf hingewiesen, dass ihre Mandanten schon aus Altersgründen kaum in der Lage sein werden, das Weite zu suchen. Dass die Beschuldigten nach so langer Zeit irgendwas verdunkeln können, ist auch eher unwahrscheinlich.

Unter dem Eindruck der entsprechenden Anträge der Anwälte lenkt die Staatsanwaltschaft nun ebenfalls ein. Auch sie will laut dem Bericht, dass die Haftbefehle zumindest außer Vollzug gesetzt werden. Eher unangenehm empfinde ich die offizielle Begründung. Der Gesundheitszustand der beiden noch inhaftierten Männer habe sich in knapp zwei Wochen Haftzeit drastisch verschlechtert. Das wiederum erscheint mir nun nicht sonderlich überraschend. Wenn es denn tatsächlich stimmt und dieses Statement nicht bloß verdecken soll, dass hier höchst fragwürdig gehandelt wurde.

Es wäre nicht die erste juristische Panne in der Angelegenheit. Der jüngste der Beschuldigten, ein 88-Jähriger, musste schon kurz nach seiner Verhaftung wieder auf freien Fuß gesetzt werden. Man hatte zunächst übersehen, dass er damals noch minderjährig war und für ihn Jugendstrafrecht gilt. Er hätte nach geltender Rechtslage deshalb gar nicht eingesperrt werden dürfen.

Freiwillig unfreiwillig

Die Polizei ist heute schnell bei der Hand, von Beschuldigten eine „freiwillige“ Speichelprobe zu verlangen. Mein Mandant lehnte dies jedoch standhaft ab. Das wiederum war der Beamte wohl eher weniger gewohnt.

Der Polizist sagte mir am Telefon, sein Amtsgericht habe noch nie einen Antrag auf DNA-Analyse abgelehnt, den er über die Staatsanwaltschaft gestellt habe. „Muss Ihr Mandant selbst wissen“, seufzte er, „ob er Ihnen die Anwaltsgebühren dafür in den Hintern bläst“

Wollte der Mandant. Musste er aber nicht. Der zuständige Staatsanwalt war nämlich nach einigen Diskussionen bereit, das Verfahren gegen eine Zahlung ans Rote Kreuz einzustellen. Zunächst packte allerdings auch er die Forderung ins Paket, dass mein Mandant die Speichelprobe abgibt. Aber auch das konnte ich ihm ausreden. Nämlich mit dem Hinweis, dass die DNA-Speicherung nur zulässig ist, wenn vom Beschuldigten auch künftig Straftaten zu erwarten sind.

Diese Prognose fiel, objektiv betrachtet, bei meinem Mandanten sehr günstig aus. Nur leider wird heute halt jede DNA-Probe gern mitgenommen, die ein Betroffener freiwillig abgibt. Womöglich, weil ihm ein Polizist ähnliches erzählt hat wie mir.

Kommt dann ein bestimmter Hinweis auf die Gesetzeslage, ist man sich aber doch nicht mehr so sicher. Jedenfalls verzichtete der Staatsanwalt sofort auf die Speichelprobe und stellte das Verfahren trotzdem ein. Man muss es also nicht immer und unbedingt glauben, wenn Polizeibeamte Betroffenen die DNA-Speicherung als freiwillig, aber dennoch unausweichlich verkaufen.

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Mit Implantaten zur Polizei

Brustimplantate sind bei Frauen nicht unbedingt in Hindernis für den Polizeidienst. Das Verwaltungsgericht Berlin kam jetzt zu dem Urteil, dass einer Bewerberin für einen Polizeijob nicht mit der Begründung abgesagt werden kann, die Implantate machten sie gesundheitlich anfälliger.

Die Bewerbung der Frau war abgelehnt worden, weil sie im Dienst Schutzkleidung tragen müsse. Die Implantate verursachten dabei einen zusätzlichen Druck, der zu übermäßiger Belastung des Bindegewebes führe. Hierdurch steige die Gefahr von Erkrankungen.

Das Verwaltungsgericht befragte eine Sachverständige zu dem Thema. Diese sagte jedoch, das Risiko durch Implantate sei auch bei Einsätzen mit Schutzkleidung nicht wesentlich höher. Demnach, so das Gericht, bestehe keine Gefahr längerer Erkrankungen oder gar der Frühpensionierung (Aktenzeichen VG 7 K 117.13).

Zurück zur SMS?

In meiner aktuellen Kolumne auf der Webseite der ARAG beschäftige ich mich damit, wie WhatsApp von heute auf morgen uncool werden konnte, was wir daraus lernen können und warum die SMS vielleicht doch noch nicht abgeschrieben ist.

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