Junganwälte: Ab in die gesetzliche Rente

Angestellte Anwälte sind gar keine „richtigen“ Anwälte. Zumindest wenn es um ihre Altersversorgung geht. Mit dieser Unterscheidung verschließt das Bundessozialgericht Juristen in Firmendiensten die Möglichkeit, sich im Versorgungswerk versichern zu lassen. Stattdessen müssen angestellte Anwälte in die gesetzliche Rentenversicherung, heißt es in einem aktuellen Urteil.

Derzeit sind mehrere zehntausend Juristen als Rechtsanwälte zugelassen, obwohl sie eigentlich im Dienst einer Firma arbeiten. Zum Beispiel als Justiziare. Obwohl Angestellte sonst kaum eine Möglichkeit haben, der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu entkommen, war dies bei Anwälten längere Zeit der Fall. Abgestellt wurde nur auf den formalen Status, der sich aus der Zulassung als Rechtsanwalt ergibt. Ob die Anwälte tatsächlich einem freien Beruf nachgehen oder halt in einem Angestelltenverhältnis stehen wie der Kollege Betriebswirtschaftler auf der gleichen Büroetage, spielte keine Rolle.

Dem schiebt das Bundessozialgericht nun einen Riegel vor. Ob ein Anwalt sich gesetzlich versichern müsse, ergebe sich ausschließlich aus seiner Weisungsgebundenheit. In mehreren exemplarischen Fällen bejahte das Gericht diese Weisungsgebundenheit, etwa bei einem Hausjuristen der BASF und dem Justiziar einer großen Versicherung.

Selbst bei Anwälten, die für Anwälte arbeiten, will das Bundessozialgericht auf die Weisungsgebundenheit abstellen. Es kann also gut sein, dass die gesetzlichen Rentenversicherungen hier demnächst die nächste Baustelle aufmachen. Überdies wird die Entscheidung auch Signalwirkung für andere freie Berufe haben. Ähnliche Konstellationen gibt es zum Beispiel auch bei Apothekern, Ärzten und Architekten.

Für die Wirtschaft könnte die Entscheidung teuer werden. Die Versorgungswerke gelten – zu Recht – als wesentlich attraktiver als die gesetzliche Rentenversicherung. Das erzwungene Downgrade könnte dazu führen, dass gefragte Bewerber ihren neuen Nachteil in die Gehaltsgespräche einfließen lassen.

Bereits im Versorgungswerk aufgenommene „Angestellte“ können immerhin nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezwungen werden. Das Bundessozialgericht gewährt ihnen ausdrücklich Bestandsschutz (Aktenzeichen B 5 RE 13/4 R, B 5 RE 9/13 R und B 5 RE 3/14 R).