Schwarzarbeit: Lukrativ, aber auch riskant

Einem Handwerker oder Dienstleister, der auch nur einen Teil seiner Leistungen schwarz erbringt, steht gar kein Lohn zu. Der Bundesgerichtshof stellte jetzt fest, dass Auftraggeber von Schwarzarbeitern jede Zahlung verweigern dürfen – auch wenn sie die Leistung dankend entgegengenommen haben.

Damit ändert das Gericht seine bisherige Rechtsprechung, wohl auch wegen zwischenzeitlicher Gesetzesverschärfungen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Elektriker für Installationsarbeiten 13.800 € mit dem Auftraggeber vereinbart – und 5.000 € außerhalb der Bücher. Die Auftraggeber zahlten nicht. Zu Recht, so die Richter, denn das gesetzliche Verbot von Schwarzarbeit mache den gesamten Vertrag unwirksam.

Der Handwerker kann noch nicht einmal seine erbrachten Leistungen zurückverlangen. Oder zumindest Wertersatz für eingebaute Sachen. Auch diese Ansprüche sind laut dem Gericht ausgeschlossen. Nur so könne der Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wirksam erreicht werden.

Nicht entscheiden musste das Gericht die Frage, ob der Auftraggeber sogar bereits gezahltes Schwarzgeld zurückverlangen kann. Auch das kommt bei der neuen juristischen Bewertung in Frage. Schwarzarbeiter müssten somit immer fürchten, wieder nachträglich um ihren Lohn erleichtert zu werden (Aktenzeichen VII ZR 241/13).