Die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme ist rechtskräftig. Der Angeklagten, die eine Baubehörde in Brandenburg leitet, war vorgeworfen worden, sich als Amtsträgerin der Vorteilsannahme schuldig gemacht zu haben. Sie hatte eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren lassen, der der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hatte die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 € verurteilt. Auch das Landgericht hatte das Urteil bestätigt. Nun entschied der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in letzter Instanz, dass tatsächlich eine Vorteilsannahme vorgelegen hat.
Laut den Gerichten hatte der Unternehmer die Weihnachtsfeier nur finanziert, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge vorrangig berücksichtigt zu werden. Gefeiert hatten die Amtsdirektorin und ihre Mitarbeiter in einer Gaststätte. Einschließlich eines „kabarettistischen Rahmenprogramms“ kostete die Feier 750,00 Euro. Das Geld zahlte der Unternehmer direkt an den Wirt (Aktenzeichen (1) 53 Ss 39/14 (21/14).