Persönlichkeitsrecht mal ganz praktisch: Das Oberlandesgericht Koblenz gibt erotischen Aufnahmen, die in einer Partnerschaft entstanden, ein Verfallsdatum. Spätestens mit Ende der Beziehung, so die Richter, müssen verfängliche Aufnahmen an den Ex zurückgegeben oder gelöscht werden. Das gilt jedoch nicht für „Alltagsbilder“.
Gestritten hatte ein paar aus dem Lahn-Dill-Kreis. Der Mann ist Fotograf. Er machte während der Liebesbeziehung für private Zwecke Filme und Videos mit seiner Partnerin. Die war auch mit allem einverstanden, auch mit Nacktaufnahmen. Doch nach der Trennung klagte sie auf Löschung aller Bilder, die der Ex von ihr gemacht hatte.
Sie bekam teilweise Recht. Nacktaufnahmen gehören zum höchstpersönlichen Lebensbereich. Sie sind nach Auffassung der Richter geeignet, bei Bekanntwerden den Ruf zu schädigen. Das gelte aber nicht für „alltägliche“ Bilder, die nicht als verfänglich anzusehen sind. Bei Nacktaufnahmen muss laut Gericht das Eigentumsrecht des Fotografen an den Aufnahmen allerdings zurücktreten, zumal dieser die Bilder nicht für sein Geschäft gemacht hatte.
Das Oberlandesgericht löst das juristisch so: Die „Einwilligung“ in Aufnahmen gilt nur so lange, bis die Beziehung beendet ist. Das klingt praktisch, birgt aber juristisch einige handfeste Probleme. So weist Rechtsanwalt Thomas Stadler darauf hin, dass eine zulässige Handlung wohl kaum nachträglich unrechtmäßig werden könne.
Am besten wird man erst mal abwarten müssen, was im Urteil selbst steht. Momentan gibt es nur eine Pressemitteilung des Gerichts.