Gegen als „Legal Highs“ bekannte Designer-Drogen kann in Deutschland nicht das Arzneimittelstrafrecht in Stellung gebracht werden. Der Europäische Gerichtshof entschied heute, dass lediglich Wirkstoffe, die theraupeutischen Zwecken dienen, unter das Arzneimittelgesetz fallen.
In Deutschland gab es in den letzten Jahren immer wieder Strafverfahren, in denen vor allem gegen die Hersteller und Verkäufer von synthetischen Cannabinoiden wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz ermittelt wurde. Das war offenkundig nur eine Notlösung der Strafverfolger. Denn das an sich naheliegende Betäubungsmittelgesetz ist erst anwendbar, bis die Wirkstoffe ausdrücklich auf einer schwarzen Liste stehen. Das dauert aber normalerweise einige Zeit (Hintergründe in einem früheren Beitrag).
Der Europäische Gerichtshof fordert nun ein, dass Gesetze nicht überdehnt werden dürfen. Von einer Arznei könne nur gesprochen werden, wenn die Einnahme therapeutische Zwecke habe. Die Konsumenten synthetischer Cannabinoide würden die Substanzen aber nur „zu Entspannungszwecken“ konsumieren.
Die Entscheidung wird zahlreiche laufende Strafverfahren in Deutschland beeinflussen, die sich teilweise auch gegen einfache Konsumenten richten. Die Betroffenen können erhoffen, dass sich die Vorwürfe gegen sie als gegenstandslos erweisen (Link zum Urteil).