Presse geht auch ohne Presseausweis

Das Urteil im Verfahren der Podcaster von Metronaut gegen die Polizei liegt nun schriftlich vor. Die Polizei hatte während der laufenden Berichterstattung über einen Castortransport den Podcastbus der Metronauten beschlagnahmt. Die Gründe hierfür überzeugten das Verwaltungsgericht Lüneburg nicht.

Die Metronauten geben das Urteil selbst in einigen Passagen wieder. Es geht im wesentlichen um die Frage, wann die Polizei eine ausreichende „Gefahr“ bejahen darf, die Maßnahmen wie Sicherstellungen rechtfertigt. Laut dem Gericht muss die Polizei, kurz gesagt, erst mal belastbare Tatsachen feststellen und darf nicht ins Blaue hinein tätig werden.

Sehr interessant ist eine Urteilspassage, die sich mit der Frage beschäftigt, ob die Pressefreiheit nur für Inhaber von Presseausweisen gilt:

Die Kläger wurden durch die Sicherstellung des VW-Busses nebst der darin befindlichen Gegenstände in ihrem Recht auf freie Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. GG) verletzt. Der Schutzbereich war unabhängig davon eröffnet, ob die Kläger Inhaber eines Presseausweises waren oder nicht.

Presseausweise werden – anders als beispielsweise Rechtsanwaltausweise – nicht von einer öffentlichen Stelle, sondern vom Deutschen Journalistenverband ausgegeben. Voraussetzung für den Erhalt ist die hauptberufliche Tätigkeit als Journalist, die aber gerade nicht Bedingung für einen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG ist. Der Schutzbereich umfasst nicht nur die Berichterstattung selbst, sondern auch alle wesensmäßig damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere auch die Beschaffung der zu berichtenden Informationen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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