Geballtes BGB-Wissen

Ausgebuffte Hochstapler gibt es nicht nur in der Literatur. Einer von dieser Sorte beschäftigt gerade die Zivilgerichte, denn er hat einige Lieferanten ordentlich geschröpft.

Dafür gerade stehen soll allerdings nicht der Herr Krull persönlich. Wie könnte er auch, hat er derzeit doch keinen bekannten Aufenthalt. Deshalb wurde munter die Firma verklagt, in deren Namen Herr Krull die Verträge geschlossen hat. Das Unternehmen sieht das allerdings nicht ein – Herr Krull arbeitet nicht bei ihr und einen besonderen Auftrag hat sie ihm auch nicht erteilt. Sagt jedenfalls die Firma.

Nicht verwunderlich, dass die klagenden Anwälte ihr gesamtes BGB-Wissen in die Waagschale werfen. Über teilweise Dutzende Seiten wird über die Rechtsinstitute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht referiert. Allein, mit so richtig plausiblen Tatsachen warten die Schriftsätze nicht auf. Dabei sind es doch genau die Tatsachen, die erst mal vorliegen müssen, bevor man zu günstigen Rechtsfolgen kommt.

Vor diesem Hintergrund kam es nun zu einer ersten mündlichen Verhandlung. Die Klägeranwältin war nicht zu beneiden. Denn die Vorsitzende Richterin erklärte ihr, dass es zwar blöd ist, betrogen zu werden. Aber dass dies einem noch lange nicht die automatische Gelegenheit bietet, die Verantwortung auf Dritte abzuwälzen. Also keine Spur von Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Unter höchsten Qualen gab die Klägeranwältin auf. Sie nahm noch im Termin die Klage zurück. Das Protokoll schicken wir jetzt gleich mal an die anderen Gerichte, vor denen weitere Firmen parallele Klagen erhoben haben. Ich habe so das Gefühl, die Auffassung der Zivilkammer im nun erledigten Fall wird Ausstrahlungswirkung haben. Und zwar nicht zu knapp.