Schonvermögen muss nicht geschont werden

Ein Hartz-IV-Empfänger darf mit seinem „Schonvermögen“ machen, was er will. Er darf das Geld auch für Nachtclub-Besuche ausgeben, entschied jetzt das Sozialgeicht Heilbronn.

Das Jobcenter drohte einem Leistungsempfänger Rückforderungen an, weil dieser nach Auffassung der Behörde an sich von einer früheren Erbschaft über 16.000 Euro einige Zeit hätte leben können. Allerdings hatte der Mann nach eigenen Angaben einen Großteil des Geldes ausgegeben, um eine Nachtclubtänzerin zu unterstützen und „Beziehungen zu knüpfen“.

Das Sozialgericht bescheinigt dem Jobcenter allerdings einen Denkfehler. Dem 59-Jährigen stehe wie jedem anderen auch ein „Schonvermögen“ zu. In diesem Fall etwa 9.000 Euro. Diesen Betrag hätte der Betroffene sogar besitzen und trotzdem Hartz IV beziehen können. Wenn das Schonvermögen nicht zähle, könne dem Mann auch nicht vorgeworfen werden, dass er es ausgegeben hat.

Außerdem berücksichtigte das Sozialgericht, dass der Mann ja auch allgemeine Lebenshaltungskosten in der Zeit hatte, in der er seine Erbschaft ausgab (Aktenzeichen S 9 AS 217/12).