Nicht mehr

Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Das Verfahren wird eingestellt (170 Abs. 2 Strafprozessordnung).

Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr.

Die Formulierung hat mich ein wenig gefreut. Denn als weiteres „Ereignis“ gibt es in der Ermittlungsakte nur meine schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen.