Wer angetrunken Fahrrad fährt, geht ein beträchtliches Risiko ein. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße.
Ein Mann war von einem Fest im Nachbarort nach Hause geradelt. Bei einer Alkoholkontrolle stellte die Polizei 1,73 Promille fest. Die Führerscheinbehörde verlangte von dem Betroffenen ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Da er dieses Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm das Amt den Autoführerschein Klasse 3.
So eine Maßnahme sei verhältnismäßig, meint das Verwaltungsgericht. Auch wenn der Betroffene „nur“ Fahrrad gefahren sei, sprächen 1,73 Promille für eine starke Alkoholgewöhnung. Es sei deshalb auch zu befürchten, dass der Mann angetrunken Auto fährt.
Doch damit nicht genug. Der Mann kann jetzt nicht mal mehr aufs Fahrrad ausweichen. Denn ihm wurde auch gleich dazu verboten, mit dem Fahrrad zu fahren. Auch dies hält das Verwaltungsgericht für zulässig. Denn auch auf einem Fahrrad gehe von dem Mann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer aus.
Das war’s aber noch nicht. Schon vorher hatte das Amtsgericht den Radfahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro verurteilt (Aktenzeichen 636/14.NW).