„Eindeutig verspätet“

Wir hatten Neuigkeiten für das Gericht und für den Prozessgegner. In einem anderen Verfahren, in dem es aber um die gleichen Sachverhalte und Rechtsfragen geht, hatte das Gericht unserem Mandanten recht gegeben. Wir leiteten also noch am Tag, an dem das erfreuliche Urteil bekanntgegeben wurde, diese Information an das andere Gericht weiter. Immerhin war dort ja schon in einigen Tagen Verhandlungstermin.

Sehr interessant fiel die Reaktion des gegnerischen Anwalts aus. In einem Schriftsatz ans Gericht schrie er Zeter und Mordio. Begründung: Unser Sachvortrag sei „eindeutig verspätet“. Es sei mehr als unverschämt, so kurz vor der Verhandlung noch „neue Tatsachen“ zu präsentieren. Das Gericht müsse deshalb die Information über den Parallelprozess „streng zurückweisen“.

So eine Argumentation könnte ich nachvollziehen, wenn wir wichtige Informationen ohne sachlichen Grund monatelang zurückgehalten hätten. Hier handelt es sich bei der Urteilsverkündung aber einfach um ein Ereignis, das sich nun mal erst kurz vor dem Verhandlungstermin zugetragen hat. Wieso man das nicht noch mitteilen dürfen sollte, ergibt sich jedenfalls nicht aus der Zivilprozessordnung.

So ähnlich sieht es übrigens auch der zuständige Richter. Er ließ uns einen Beschluss zukommen, wonach er die gesamte Verfahrensakte aus dem Parallelprozess angefordert hat. Also wenn das bei dem impulsiven Anwaltskollegen nicht wenigstens einen Befangenheitsantrag triggert, dann weiß ich auch nicht mehr.