Zum Wohl der Allgemeinheit

Mit Enteignungen hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Kohlenstoffmonoxid-Pipeline zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen durchgesetzt. Nun steht das entsprechende Gesetz auf der Kippe. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bezweifelt, dass die Enteignungen verfassungsgemäß sind.

Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob die Pipeline dem „Wohl der Allgemeinheit“ dient. Nur unter dieser Voraussetzung lässt das Grundgesetz Enteignungen zu. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat dies in dem Gesetz bejaht – obwohl die Pipeline aufgrund ihres sehr speziellen Zwecks eigentlich nur vom Chemieriesen Bayer genutzt werden kann.

Zwar steht unter anderem auch in dem Gesetz, mit der Pipeline sollten die Industrie in Nordrhein-Westfalen gestärkt und Arbeitsplätze erhalten werden. In dieser Allgemeinheit könnte das aber nicht ausreichen, um die Grundrechte der Betroffenen einzuschränken, meint das Oberverwaltungsgericht. Es legt das Verfahren nun dem Bundesverfassungsgericht zur weiteren Entscheidung vor.

Die Pipeline selbst ist bereits weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb (Aktenzeichen 20 A 1923/11).