Der Streit zwischen Anwälten und Gerichten über Kopierkosten für Pflichtverteidiger ist Alltag. Nicht immer wird er aber so verbissen ausgetragen wie derzeit in Düsseldorf. Dort möchte ein Verteidiger die gesetzliche Vergütung dafür haben, dass er eine Verfahrensakte mit einem Umfang von 85.000 Seiten kopiert hat.
Weil das Oberlandesgericht Düsseldorf wohl unter anderem Zweifel an der Richtigkeit seiner Abrechnung angemeldet hat, wollte der Anwalt dem Gericht gestern nachmittag belegen, dass die Zahl der angemeldeten Kopien tatsächlich stimmt. Wie macht man das? Man legt die Kopien dem Gericht vor, damit diese durchgezählt werden können.
Allerdings wurde der Anwalt nach eigener Darstellung schon am Eingang des Oberlandesgerichts wieder nach Hause geschickt. Dort hatte er um eine Sackkarre gebeten, um seine 85.000 Kopien, die er auf zwei Autos verteilt hatte, mit seinen Helfern auf die Geschäftsstelle des Gerichts rollen zu können. Angeblich kam das „Hausverbot“ direkt von jener Richterin, die den Anwalt per Beschluss aufgefordert hatte, den Umfang der Kopien zu belegen.
Logisch, dass so was in einen Befangenheitsantrag mündet. Womöglich erwägt abgewiesene Anwalt nun auch, die 85.000 Seiten einfach ans Gericht zu faxen.