Keine Erleichterung für Abmahner

Auch Filesharing-Abmahner aus der Pornobranche müssen lückenlos nachweisen, dass sie tatsächlich über die Rechte an dem Film verfügen. Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf reicht ein Copyright-Vermerk auf dem DVD-Cover dafür zum Beispiel nicht. Vielmehr müssten auch die entsprechenden Vertragsdokumente vorgelegt werden.

Bisher berufen sich Abmahner gerne auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach soll es unzulässig sein, wenn Abgemahnte die „ins Blaue hinein“ bestreiten. Das gilt laut dem Amtsgericht Düsseldorf allenfalls für den gewerblichen Bereich. Dort hätten die Beklagten Marktkenntnisse. Beim Filesharing sei dies aber grundlegend anders, denn die Abgemahnten hätten keinen Einblick in die Abläufe und auch keine Möglichkeit, sich diese Kenntnisse zu verschaffen.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Es darf nicht sein, dass ein massenhaftes automatisiertes Bearbeiten von Rechtsstreitigkeiten ohne Eingehen auf konkrete rechtliche Hinweise des Gerichts von der Rechtsprechung dadurch gefördert wird, dass es der Klägerseite als professionellem Marktteilnehmer erspart bleibt, auf den Einzelfall bezogene … Urkunden vorlegen zu müssen.

In dem entschiedenen Fall wurde die Klage auf rund 1.300 Euro Schadensersatz schon deshalb abgewiesen, weil der Pornovertrieb nicht plausibel darlegen konnte, wann und von wem er die Rechte an dem Film erworben hat (Aktenzeichen 57 C 425/14).

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