Seit 2006 scannt die bayerische Polizei an zwölf Standorten die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge. Diese Praxis hat das Bundesverwaltungsgericht gestern für rechtmäßig erklärt. Nach Auffassung der Richter liegt kein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Fahrzeugnutzer vor, weil die Daten nicht zur Fahndung ausgeschriebener Fahrzeuge nur überprüft, nicht aber gespeichert werden.
In der Pressemitteilung des Gerichts über das gestrige Urteil liest sich das so:
Wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall ist rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden.
Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt.
Ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall wird der Vorgang gespeichert und steht für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung.
Natürlich könnte man darüber diskutieren, ob schon der Datenabgleich also solcher in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Dass eine bloß kurze Datenspeicherung und -verarbeitung nur wegen ihrer sicherlich geringeren Inensität noch kein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ist, darf man jedenfalls in Zweifel ziehen. Aber offenbar hält das Bundesverwaltungsgericht nur eine Art Vorratsspeicherung der Kennzeichendaten für erheblich.
Bemerkenswert ist auch die Überlegung, mit der eine persönliche Betroffenheit des Klägers verneint wird:
Dem Kläger droht ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür besteht, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.
Anders ausgedrückt: Betroffen können nur Halter von Autos sein, die tatsächlich in der Fahndungskartei stehen. Aber nicht alle, die notgedrungen an den Geräten vorbei fahren und sich dadurch überwacht fühlen. Dummerweise ist es dem Kläger wohl nicht gelungen, einen Hang zu Straftaten nachzuweisen. Das klingt wie eine Abwandlung des beliebten Satzes: Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten. Der Kläger hat vor dem Hintergrund dieser lapidaren Aussage meiner Meinung nach schon gute Gründe, sich veräppelt zu fühlen (Aktenzeichen 6 C 7.13).