Auch Nicht-Sponsoren der Olympichen Spiele dürfen unter Umständen mit den Begriffen „Olympia“ und „olympisch“ werben. Darin liege nicht unbedingt ein unzulässiger Image-Transfer, entschied der Bundesgerichtshof im Prozess gegen einen Kontaktlinsenhersteller.
Die Firma hatte währender Olympiade in Peking mit „Olympischen Preisen“ und „Olympia-Rabatt“ geworben, ohne einen Vertrag mit dem Deutschen Olympischen Sportbund zu haben. In letzter Instanz scheiterte der Sportbund mit seinem Versuch, den Kontatklinsenhersteller mit Hilfe der Justiz olympische Zurückhaltung aufzuerlegen.
Laut dem Gericht stellt ein „Olympia-Rabatt“ nur einen zeitlichen Bezug zum Sportereignis her. „Olympische Preise“ signalisierten lediglich den Anspruch, dem Kunden Höchstleistungen zu bieten. Der allgemeine Sprachgebrauch gehe nicht so weit, dass der Verbraucher bei jeder Erwähnung des Begriff Olympia ganz konkret an die olympischen Spiele denkt und das Produkt positiv mit dem Sportereignis in direkten Zusammenhang bringt. Vielmehr würden hier nur positive Assoziationen geweckt, aber das sei nun mal typisch für Werbung.
Die Entscheidung ist klar von dem Bestreben getragen, den Wortstamm Olympia nicht komplett monopolisieren zu lassen. Das ist begrüßenswert (Aktenzeichen I ZR 131/13).