Edathy steht nicht mit dem Rücken zur Wand

Der Medienrummel wird heftig ausfallen, wenn der frühere Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy am 23. Februar vor dem Landgericht Verden erscheint. Dort muss er sich wegen Kinder- und Jugendpornografie verantworten. Das Landgericht Verden ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover heute zu. Angesetzt sind neun Verhandlungstage.

Das Verfahren soll wegen besonderer Bedeutung vor dem Landgericht und nicht vor dem Amtsgericht stattfinden. Allerdings, das betont auch das Gericht in einer Mitteilung, werden Edathy verhältnismäßig wenige Fälle zur Last gelegt. Im Zusammenhang mit Kinderpornografie soll es sich um sieben Delikte handeln.

Den eigentlichen Besitz kinderpornografischer Dateien kann man Edathy anscheinend nicht nachweisen. Danach wurden auf seinem Dienst-Laptop lediglich Hinweise dafür gesichert, dass Edathy Links mit möglicherweise kinderpornografischem Inhalt geklickt hat. Deshalb wird ihm auch nicht der Besitz selbst zur Last gelegt, sondern, dass er es unternommen hat, sich diesen Besitz zu verschaffen (§ 184b Abs. 4 S. 1 StGB). Der Besitz wie der – juristisch sehr merkwürdig gestaltete – „Versuch des Verschaffens“ werden allerdings gleich bestraft.

Insgesamt ist die Konstellation nicht so, dass Edathy sich kampflos ergeben muss. Das ihm zur Last gelegte Delikt setzt nämlich voraus, dass er die entsprechenden Aufnahmen auch „besitzen“ wollte – wenn er die Links denn überhaupt selbst aufgerufen hat. Nach wie vor ist juristisch nicht abschließend geklärt, ob das bloße Anschauen derartiger Inhalte im Netz schon darunter fällt. Deshalb kommt es durchaus auch vor, dass solche Vorwürfe sich als nicht tragfähig erweisen. Datenspuren, insbesondere „verdächtige“ Links, reichen zum Tatnachweis jedenfalls nicht unbedingt aus. So hat zum Beispiel das Landgericht Leipzig kürzlich einen meiner Mandanten genau mit dieser Begründung freigesprochen.

Konkret bei Edathy gefunden wurden laut dem Gericht lediglich ein Bildband und eine CD, welche die Ermittler als jugendpornografisch einstufen. Jugendpornografie umfasst Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Höchststrafe für den Besitz ist nicht sonderlich hoch; sie beträgt maximal ein Jahr Gefängnis. Bei jemandem, der wie Edathy nicht vorbestraft ist, wird man bei einem Bildband und einer CD also selbst dann nicht weit kommen, wenn es sich tatsächlich um Jugendpornografie handelt. Gerade bei der Bewertung, was noch erotische Aufnahmen und was Pornografie ist, gibt es auch einen großen Spielraum, insbesondere bei den nun berühmt-berüchtigten Posingbildern.

Es steht nach den bisherigen Erfahrungen im Fall nicht zu erwarten, dass die Hannoveraner Staatsanwälte diesen Spielraum sehr zu Gunsten des Angeklagten genutzt haben.