Außer Rand und Band

Ein Staatsanwalt außer Rand und Band. Anders kann ich es nicht kommentieren, was ich heute aus einem politisch geprägten Großverfahren höre. Dort verteidige ich gemeinsam mit einem Kollegen einen der vielen Angeklagten. Heute war der Kollege vor Ort und nach dem, was er mir kurz am Telefon berichtet hat, habe ich was verpasst. Einschließlich der Beinahe-Verhaftung unseres Mandanten. Jedenfalls, wenn es nach den Wünschen des Staatsanwalts gegangen wäre.

Es war, so schildert es mein Kollege, eine dieser Zeugenvernehmungen, bei der sich Fragen an der Unvoreingenommenheit des Gerichts stellten. Ob nun letztlich begründet oder nicht, jedenfalls regte sich gegen die Art der Befragung lautstarker Protest bei den Anwälten und Angeklagten. Unser Mandant soll hier eine Formulierung genutzt haben, in der das Wort „Schauprozess“ oder was in diese Richtung vorkam. Für den Staatsanwalt Anlass, den Justiz-Rambo raushängen zu lassen.

Er forderte für die Äußerung tatsächlich Ordnungshaft wegen „Ungebühr“. Und zwar gleich mal volle fünf Tage (die gesetzliche Höchstgrenze liegt bei sieben Tagen, und Ordnungsgelder gibt es als milderes Mittel ja auch). Selbst wenn man die Äußerung als Ungebühr einsortieren will, ist unser Mandant unvorbelastet. Er hat in rund 180 Verhandlungstagen noch kein einziges Ordnungsmittel kassiert, ebenso wenig wie nach meiner Kenntnis ein anderer Angeklagter.

Abgesehen davon setzen Ordnungsmittel regelmäßig auch voraus, dass sie erst mal angedroht werden. Von daher war die Forderung des Staatsanwalts so offensichtlich maßlos, dass sie die Wortwahl unseres Mandanten zwar nicht belegt, aber leider ebenso wenig entkräftet.

So schnell kann es also gehen, wenn man als Angeklagter mal ungeschönt seine Meinung sagt. Aber immerhin bewies das Gericht, dass es im Gegensatz zum Anklagevertreter durchaus mit einem offenen Wort leben kann. Die Ordnungshaft wurde abgelehnt. Alles andere hätte mich aber auch letztlich an dem zweifeln lassen, was da im Gerichtsaal stattfindet. Wie immer man es im Detail benennt.