Neulich haben wir gelernt, das Handy am Steuer ist auch im Straßenverkehr erlaubt – so lange die Start-Stopp-Automatik den Motor ausgeschaltet hat. Jetzt erweitert das Oberlandesgericht Köln die Palette um einen Fall, in dem eine Autofahrerin das Handy zwar in die Hand genommen, aber gar nicht auf das Display geschaut hatte.
Eine Autofahrerin sollte ein Bußgeld wegen angeblicher Handynutzung zahlen. Sie wehrte sich dagegen mit der Begründung, sie habe das klingelnde Handy lediglich aus der Handtasche geholt und es ihrem Beifahrer weitergereicht. Das genügt nach Auffassung der Richter nicht, um den nötigen juristischen Bezug zur „Funktionalität“ des Geräts herzustellen. Erst wenn das Handy als Handy gebraucht werde, liege ein „Aufnehmen“ im Sinne des Gesetzes vor. Das bloße Rüberreichen genüge nicht, so lange der angebliche Verkehrssünder nicht auf das Display geschaut hat.
Das ist allerdings kein Freibrief für andere Konstellationen. Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass folgende Aktionen mit dem Handy am Steuer eindeutig verboten sind: Das Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts; das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs; das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt; das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (Aktenzeichen III-1 RBs 284/14).