Ein aktueller Fall ruft eine für Straftäter unangenehme Wahrheit in Erinnerung: Auch für Erlöse aus Straftaten, zum Beispiel Betrug oder Drogenhandel, muss man Steuern zahlen. Geschieht dies nicht, kann das Steuerdelikt zu einer zusätzlichen Strafe führen.
Diese Erfahrung machte jetzt ein 42-Jähriger in Bremen. Er stand vor Gericht, weil er seinem Arbeitgeber Telefonkarten entwendet und weiterverkauft hat. Insgesamt hat der geständige Angeklagte mit den Telefonkarten rund 900.000 Euro umgesetzt. Darauf hätte er nach Berechnungen der Steuerfahndung mindestens 350.000 Euro Steuern zahlen müssen.
Nachdem er wegen der Telefonkarten bereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war, stand der Mann jetzt wegen Steuerhinterziehung erneut vor Gericht. Heraus kam immerhin eine Verständigung, die im wesentlichen auf eine zweijährige Bewährungsstrafe hinausläuft. Der Angeklagte muss also nicht ins Gefängnis.
Im Prozess wurde diskutiert, ob die Steuerpflicht für Straftäter verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung des Verteidigers läuft sie auf einen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstanzeige hinaus. Der Richter sah das eher so wie die weitaus überwiegende Rechtsprechung. Danach schützt das Steuergeheimnis auch Straftäter hinreichend davor, dass sie sich faktisch selbst „belasten“ müssen.
Eine andere Frage wäre im vorliegenden Fall auch, ob das erste Urteil nicht eine weitere Verurteilung sperrt. Aber auch das wird meist so nicht gesehen, weil die eigentliche Straftat und das Steuerdelikt als unterschiedliche „Lebenssachverhalte“ angesehen werden.
Seitdem Staatsanwaltschaften nach Gesetzesänderungen auch verstärkt auf die finanzielle Seite von Verfahren (zum Beispiel die Sicherung von Vermögenswerten) achten müssen, wird durchaus häufiger auf die Steuerdelikte geachtet. Allerdings ist es gerade bei kleiner oder mittlerer Kriminalität aber immer noch die Regel, dass in die Richtung nichts passiert.