Wer bei einem Online-Gewinnspiel mitmacht, muss beziehungsweise soll sich oft mit Werbung einverstanden erklären. Das Landgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass hierbei transparent dargestellt werden muss, für welche Firmen die Einwilligung gilt.
Eine Frankfurter Marketingfirma hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig gemacht, dass der Nutzer damit einverstanden ist, dass ihn „einige“ Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Tatsächlich handelte es sich um 30 Firmen. Das war aber erst ersichtlich, wenn der Nutzer einen gesonderten Informationslink klickte.
Eine wirksame Einwilligung für Werbung setzt nach Auffassung des Gerichts aber voraus, dass dem Kunden der Umfang klar wird, ohne dass er sich durch Extraseiten klicken muss. Aus diesem Grund wurde auch eine Klausel für unwirksam erklärt, in der die Nutzer pauschal einer Analyse ihres Surfverhaltens zustimmten. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Link zum Urteil).