Die Situation ist alltäglich: Mieter beschweren sich, weil ein Mitbewohner den Hausfrieden stört. Die Vermieterin mahnt den Betroffenen ab. Aber muss sie ihrem Mieter auch sagen, wer sich über ihn beschwert hat? Diese Frage musste das Amtsgericht München beantworten.
Es ging um bedrohliches Auftreten, Beleidigungen, falsche Anschuldigungen, Gewaltandrohungen. All das legte die Vermieterin einem Mieter zur Last und drohte ihm die Kündigung an. Der Betroffene reagierte seinerseits mit einer Klage auf Auskunft, wer ihn angeschwärzt hat.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München muss die Vermieterin nicht sagen, wer sich bei ihr beklagt hat. Gegenüber den anderen Mietern habe sie eine Fürsorgepflicht, zumal diese um Vertraulichkeit baten und wohl auch Angst vor dem Mann hätten. Im Fall einer Auskunft sei zu befürchten, dass es zu neuen Problemen komme.
Der Mieter, so das Gericht, muss abwarten, ob die Vermieterin ihn tatsächlich verklagt. Bei einem Prozess trage die Vermieterin die Beweislast für eine Störung des Hausfriedens. Spätestens dann müsse sie ihre „Quellen“ als Zeugen benennen (Aktenzeichen 463 C 10847/14).