Ein wenig beachteter Revisionsgrund

Nicht jede Verhinderung ist eine Verhinderung. Das gilt auch für Schöffen, die aus beruflichen Gründen nicht an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen wollen. Ein Gericht hatte einen ehrenamtlichen Richter aufgrund vager Angaben zu seiner Arbeitsbelastung von seinem Dienst freigestellt.

Der Bundesgerichtshof hält dies allerdings nur für zulässig, wenn die triftigen Gründe tatsächlich geprüft wurden. Ansonsten werde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Im entschiedenen Fall führte das zur Aufhebung des Urteils.

Das dürfte ein weitgehend unterschätzter Revisionsgrund sein. Darauf muss ich auch mal stärker achten, wenn an sich zuständige Schöffen sich abgeseilt haben (Aktenzeichen 2 StR 76/14).