Bei einer Geldstrafe dürfen Richter das Einkommen schätzen. Jedenfalls so lange sich der Angeklagte nicht dazu äußert.
In einem Fall ging es um die Frage, was der Ehemann meiner Mandantin verdient. Sein Einkommen wird, wie bei Eheleuten nun mal üblich, indirekt berücksichtigt. Meine Mandantin machte keine Angaben zum Verdienst ihres Mannes. Vielleicht konnte sie es auch nicht. Das schlug sich im Urteil so nieder:
Das Gericht geht insoweit jedoch davon aus, dass der Ehemann der Angeklagten, der als selbständiger Gynäkologe tätig ist, den Unterhalt für die gemeinsame Tochter trägt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass der Ehemann der Angeklagten einen jährlichen Reinertrag von mindestens 145.000 € erzielt (Quelle: Handelsblatt vom 15. August 2013*).
Der Angeklagten steht also zumindest ihr Nettoeinkommen in vollem Umfang zur Verfügung…
Das ist zumindest eine Argumentation, die nicht im luftleeren Raum schwebt. Wir haben das dann auch nicht weiter verfolgt, so viel kann ich verraten.
*Ich habe auf eine ähnliche, noch auffindbare Meldung verlinkt.