TÜV-Plakette ist kein Freibrief

Bei besonders schwerwiegenden Mängeln eines Gebrauchtwagens kann der Kunde sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss sich nicht auf „Nachbesserung“ verweisen lassen, wie sie das Gesetz normalerweise vorsieht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Es ging um einen 13 Jahre alten Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern. Hierfür hatte eine Käuferin 5.000 Euro bezahlt. Schon am Tag nach dem Kauf ging das Auto kaputt. Unter anderem stellte sich heraus, dass der Wagen wegen korrodierter Bremsleitungen verkehrsuntauglich war. Bei derart gravierenden Mängeln ist es laut dem Gericht dem Käufer nicht zumutbar, den Verkäufer vorher zur Nachbesserung aufzufordern.

Interessanterweise hatte der Wagen noch am Kauftag eine TÜV-Plakette erhalten. Aber auch das half dem Verkäufer nicht. Der Verkäufer müsse den Wagen selbst sorgfältig prüfen. Die Mängel hätten ihm deshalb auffallen müssen (Aktenzeichen VIII ZR 80/14).