Ein Gefangener darf nicht nackt in seiner Zelle gehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Raum videoüberwacht wird. Vielmehr muss dem Gefangenen zumindest schnell reißende Kleidung zur Verfügung gestellt werden, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Ein Gefangener, der als gefährlich für sich und andere eingeschätzt wurde, war im Kasseler Gefängnis nackt in eine Zelle für psychisch Auffällige gesperrt worden. Erst am folgenden Tag erhielt er Kleidung und eine Decke, obwohl der Raum dauerhaft per Video überwacht wurde.
Schon der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es laut dem Verfassungsgericht, einem Gefangenen stets ein Mindestmaß an Intimsphäre zu lassen. Hierfür gebe es schnell reißende Kleidung. Diese müsse sofort zur Verfügung gestellt werden (Aktenzeichen 2 BvR 1111/13).