Mit Aufmerksamkeit überschüttet

Der Staatsanwalt hat meinen Mandanten mit Aufmerksamkeit überschüttet. Hausdurchsuchung. Vernehmung von Ehefrau, Kindern und der im Haus lebenden Oma, wobei es wegen der in unserem Land geltenden Zeugnisverweigerungsrechte beim Versuch verblieb.

Auch der Hardware meines Mandanten widmete der Strafverfolger größte Aufmerksamkeit. Gleich zwei Sachverständige durften sich darum bemühen, die von meinem Mandanten genutzte Verschlüsselung mit Truecrypt zu knacken. Und weil das nichts half, auch noch ein Landeskriminalamt.

Trotz enormer Kosten, die jedem Steuerzahler die Tränen in die Augen treiben dürften, blieb der Computer meines Mandanten unzugänglich. Ansonsten fand sich nirgends was, das auf eine Straftat hindeutete. Nicht mal in den Tiefen des Betriebssystems. Der Staatsanwalt musste das Verfahren mangels Tatverdachts einstellen. Genau genommen hätte er es nie beginnen dürfen, weil gar kein Anfangsverdacht vorlag. Aber das ist ja ein Thema für sich, das ich schon an anderer Stelle behandelt habe.

Mit der Reinwaschung durch eine schriftliche Verfügung nach § 170 Abs. 2 StPO war die Sache zwar zu Ende, aber noch nicht vorbei.

Der Staatsanwalt rückte den Rechner meines Mandanten nicht raus. Er schickte ihn vielmehr an die Polizei. Mit der Anregung, den recht flotten Rechner zu kassieren, ihn versteigern oder sinnvoll auf einer Polizeiwache nutzen zu lassen.

Das Ganze war nach Auffassung des Staatsanwalts nach § 34 PolG möglich. Die Vorschrift gestattet in der Tat die endgültige Einziehung einer Sache, wenn sie bei Rückgabe an den Betroffenen sofort wieder beschlagnahmt werden müsste. Das kennt man zum Beispiel bei Fällen, in denen um das Schicksal von Kampfhunden gestritten wird.

In meinem Fall bedeutete das: Es gab zwar keinerlei Belege oder sonstige Anzeichen dafür, dass sich auf den Datenträgern meines Mandanten irgendwas Verbotenes befindet. Aber irgendwie könne man „nach Polizeirecht“ dennoch davon ausgehe. Immerhin: „Die endgültige Prüfung und Entscheidung bleibt der zuständigen Polizeibehörde vorbehalten“.

Ich habe gleich die zuständige Polizeibeamtin angerufen. Die brütete da gerade über dem Schreiben. Wir waren schnell einig, dass es auch im relativ großzügigen Polizeirecht gewisser Fakten bedarf, um so eine Einziehung zu begründen. Und eben nicht nur eines Ressentiments. „Ich mache das mit Sicherheit nicht“, entschied sie.

Mein Mandant konnte seinen Rechner sofort bei der Polizei abholen. Ich habe das Gefühl, der Staatsanwalt gibt nicht auf. Mal sehen, ob er einen Richter findet, der ihm einen „Überraschungsbesuch“ – am besten mit dem SEK – bei meinem Mandanten gestattet.